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145.53 CH-AR

Art. 2 Verordnung über den Anwaltstarif - Verbindlichkeit

I. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 Verordnung über den Anwaltstarif · Verbindlichkeit

1. Die Verordnung gilt sowohl für die Behörden wie auch für die Rechtsanwälte und -anwältinnen; insbesondere ist der behördliche Kostenspruch für die Beteiligten bindend.

2. Zulässig bleibt die gegenseitige Abrede der Honorierung nach Zeitaufwand in anderen als den in der Verordnung vorgesehenen Fällen.

3. Von den Entschädigungen gemäss dieser Verordnung kann abgewichen werden, wenn sie in einem krassen Missverhältnis zu den geleisteten Bemühungen stehen.

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