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145.53 CH-AR

Art. 18 Verordnung über den Anwaltstarif - Bemessung nach Zeitaufwand a) Anwendungsbereich

II. Honorare
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Art. 18 Verordnung über den Anwaltstarif · Bemessung nach Zeitaufwand a) Anwendungsbereich

1. Die Bemessung nach Zeitaufwand kommt zur Anwendung

a) in Zivilverfahren, wenn ein Streitwert nicht oder nur schwierig zu ermitteln ist und eine Pauschale ausser Betracht fällt,

b) * im Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht und der strafrechtlichen Beschwerdeinstanz[5],

c) im Falle von Artikel 13 Absatz 2 sowie in Fällen, für die diese Verordnung keine besondere Regelung trifft.

2. Unnötiger Aufwand fällt ausser Betracht.

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