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145.53 CH-AR

Art. 17 Verordnung über den Anwaltstarif - e) Bemessungskriterien

II. Honorare
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Art. 17 Verordnung über den Anwaltstarif · e) Bemessungskriterien

1. Innerhalb des für eine Pauschale gesetzten Rahmens richtet sich das Honorar nach den besonderen Umständen des Falles.

2. In Betracht fallen namentlich

a) Art und Umfang der Bemühungen,

b) die Schwierigkeit des Falles,

c) die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten.

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