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145.53 CH-AR

Art. 16 Verordnung über den Anwaltstarif - d) Verfahren vor dem Obergericht in Verwaltungssachen

II. Honorare
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Art. 16 Verordnung über den Anwaltstarif · d) Verfahren vor dem Obergericht in Verwaltungssachen

1. Im Verfahren vor dem Obergericht in Verwaltungssachen beträgt das Honorar pauschal Fr. 1 000.- bis Fr. 10 000.-.

2. In aussergewöhnlich aufwendigen Verfahren kann das Honorar um die Hälfte erhöht werden.

3. Vorbehalten bleibt Art. 8.

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