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145.53 CH-AR

Art. 15 Verordnung über den Anwaltstarif - c) Strafverfahren

II. Honorare
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Art. 15 Verordnung über den Anwaltstarif · c) Strafverfahren

1. Im Strafverfahren beträgt das Honorar für die Verteidigung Beschuldigter oder die Vertretung Geschädigter pauschal

a) bis Fr. 3 000.-, wenn das Verfahren durch Straf- oder Einstellungsverfügung erledigt wird,

b) Fr. 1 000.- bis Fr. 6 500.-, wenn das Kantonsgericht entscheidet.

2. Die Honorarpauschale für die Vertretung vor Gericht schliesst die Bemühungen im Untersuchungsverfahren ein.

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