145.53
CH-AR
Art. 15 Verordnung über den Anwaltstarif - c) Strafverfahren
II. Honorare
Art. 15 Verordnung über den Anwaltstarif · c) Strafverfahren
1. Im Strafverfahren beträgt das Honorar für die Verteidigung Beschuldigter oder die Vertretung Geschädigter pauschal
a) bis Fr. 3 000.-, wenn das Verfahren durch Straf- oder Einstellungsverfügung erledigt wird,
b) Fr. 1 000.- bis Fr. 6 500.-, wenn das Kantonsgericht entscheidet.
2. Die Honorarpauschale für die Vertretung vor Gericht schliesst die Bemühungen im Untersuchungsverfahren ein.