145.53
CH-AR
Art. 13 Verordnung über den Anwaltstarif - Honorarpauschale a) Anwendungsbereich
II. Honorare
Art. 13 Verordnung über den Anwaltstarif · Honorarpauschale a) Anwendungsbereich
1. Die pauschale Bemessung kommt zur Anwendung
a) * in Ehe- und Verwandtschaftssachen und im Bereich des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b) im Strafverfahren,
c) vor Obergericht in Verwaltungssachen.
2. In Ehe- und Verwandtschaftssachen und im Bereich des Kindes- und Erwachsenenschutzes sowie im Strafverfahren kann der Rechtsanwalt oder die Rechtsanwältin das Honorar nach Zeitaufwand bemessen.