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145.53 CH-AR

Art. 13 Verordnung über den Anwaltstarif - Honorarpauschale a) Anwendungsbereich

II. Honorare
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Art. 13 Verordnung über den Anwaltstarif · Honorarpauschale a) Anwendungsbereich

1. Die pauschale Bemessung kommt zur Anwendung

a) * in Ehe- und Verwandtschaftssachen und im Bereich des Kindes- und Erwachsenenschutzes,

b) im Strafverfahren,

c) vor Obergericht in Verwaltungssachen.

2. In Ehe- und Verwandtschaftssachen und im Bereich des Kindes- und Erwachsenenschutzes sowie im Strafverfahren kann der Rechtsanwalt oder die Rechtsanwältin das Honorar nach Zeitaufwand bemessen.

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