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145.53 CH-AR

Art. 12 Verordnung über den Anwaltstarif - d) Zuschläge

II. Honorare
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Art. 12 Verordnung über den Anwaltstarif · d) Zuschläge

1. Zum mittleren Honorar können Zuschläge erhoben werden für

a) die Teilnahme an einer zusätzlichen Verhandlung wie Experteninstruktion, Beweiserhebung oder Schlussverhandlung,

b) eine von der Behörde verlangte oder zugelassene zusätzliche und erhebliche Eingabe,

c) einen aussergewöhnlich komplizierten Prozess,

d) vorsorgliche Massnahmen im Hauptprozess,

e) aufwendige Vergleichsverhandlungen.

2. Der einzelne Zuschlag beträgt 10 bis 40 Prozent des Grundhonorars. Die Zuschläge dürfen insgesamt das Grundhonorar in der Regel nicht überschreiten.

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