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145.53 CH-AR

Art. 10 Verordnung über den Anwaltstarif - 2. im summarischen Verfahren

II. Honorare
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Art. 10 Verordnung über den Anwaltstarif · 2. im summarischen Verfahren

1. Im summarischen Verfahren ermässigt sich das mittlere Honorar auf 10 bis 50 Prozent.

2. Vorbehalten bleibt Art. 68 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs.

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