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145.53 CH-AR

Art. 1 Verordnung über den Anwaltstarif - Geltungsbereich

I. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 1 Verordnung über den Anwaltstarif · Geltungsbereich

1. Diese Verordnung regelt die Entschädigungen für die rechtsanwaltschaftliche Verbeiständung und Vertretung in Zivil-, Straf- und Verwaltungsgerichtsverfahren.

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