145.521
CH-AR
Art. 9 Verordnung über die Anwaltsprüfung
Art. 9 Verordnung über die Anwaltsprüfung
1. Hat ein Kandidat oder eine Kandidatin die schriftliche oder die mündliche Prüfung trotz den möglichen Wiederholungen nicht bestanden, so beantragt die Prüfungskommission dem Obergericht, es sei eine Frist zu bestimmen, innerhalb welcher eine neue Anmeldung zur Prüfung nicht zulässig ist.