Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
145.521 CH-AR

Art. 9 Verordnung über die Anwaltsprüfung

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (11 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 9 Verordnung über die Anwaltsprüfung

1. Hat ein Kandidat oder eine Kandidatin die schriftliche oder die mündliche Prüfung trotz den möglichen Wiederholungen nicht bestanden, so beantragt die Prüfungskommission dem Obergericht, es sei eine Frist zu bestimmen, innerhalb welcher eine neue Anmeldung zur Prüfung nicht zulässig ist.

← Art. 8 Verordnung über die Anwaltsprüfung Kanton Appenzell Ausserrhoden 145.521 Art. 9a Verordnung über die Anwaltsprüfung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →