145.521
CH-AR
Art. 8 Verordnung über die Anwaltsprüfung
Art. 8 Verordnung über die Anwaltsprüfung
1. Nach Beendigung der mündlichen Prüfung setzt die Prüfungskommission den Antrag an das Obergericht fest und eröffnet ihn mündlich.
2. Die Erteilung der Bewilligung setzt voraus, dass sowohl die schriftliche als auch die mündliche Prüfung als bestanden erklärt wurden.