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145.521 CH-AR

Art. 7 Verordnung über die Anwaltsprüfung

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Art. 7 Verordnung über die Anwaltsprüfung

1. Eine Prüfung wird von der Kommission als bestanden oder nicht bestanden erklärt. Noten oder Qualifikationen werden nicht erteilt. Der Beschluss wird auf Verlangen mündlich begründet.

2. Eine freiwillig abgebrochene Prüfung gilt als nicht bestanden.

3. Die mündliche und schriftliche Prüfung können höchstens je zweimal wiederholt werden.

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