Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
145.521 CH-AR

Art. 6 Verordnung über die Anwaltsprüfung

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Art. 6 Verordnung über die Anwaltsprüfung

1. Die mündliche Prüfung dauert zwei Stunden.

2. Die prüfenden Mitglieder sind während der ganzen Prüfung anwesend.

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