145.521
CH-AR
Art. 5 Verordnung über die Anwaltsprüfung
Art. 5 Verordnung über die Anwaltsprüfung
1. Zur mündlichen Prüfung wird nur zugelassen, wer die schriftliche bestanden hat.
1. Zur mündlichen Prüfung wird nur zugelassen, wer die schriftliche bestanden hat.