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145.521 CH-AR

Art. 4 Verordnung über die Anwaltsprüfung

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Art. 4 Verordnung über die Anwaltsprüfung

1. Aufgrund der schriftlichen Prüfung entscheidet die Prüfungskommission über die Zulassung zur mündlichen Prüfung. Ein Mitglied referiert über die Examensarbeit und stellt Antrag.

2. Der Entscheid der Kommission wird schriftlich mitgeteilt.

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