145.521
CH-AR
Art. 4 Verordnung über die Anwaltsprüfung
Art. 4 Verordnung über die Anwaltsprüfung
1. Aufgrund der schriftlichen Prüfung entscheidet die Prüfungskommission über die Zulassung zur mündlichen Prüfung. Ein Mitglied referiert über die Examensarbeit und stellt Antrag.
2. Der Entscheid der Kommission wird schriftlich mitgeteilt.