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145.521 CH-AR

Art. 3 Verordnung über die Anwaltsprüfung

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Art. 3 Verordnung über die Anwaltsprüfung

1. Die schriftliche Prüfung dauert höchstens neun Stunden und findet in Klausur statt.

2. Die Prüfungskommission bestimmt die Prüfungsaufgabe. Diese umfasst einen oder mehrere Rechtsfälle zur Ausarbeitung eines Gutachtens, Urteils, Vertrages, Plädoyers oder einer Rechtsschrift.

3. Für die Prüfung werden die eidgenössische und die kantonale Gesetzessammlung sowie Literatur nach Ermessen der Prüfungskommission zur Verfügung gestellt.

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