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145.521 CH-AR

Art. 2 Verordnung über die Anwaltsprüfung

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Art. 2 Verordnung über die Anwaltsprüfung

1. Die Anwaltsprüfung umfasst einen schriftlichen und einen mündlichen Teil.

2. Sie erstreckt sich auf folgende Gebiete des Bundesrechts und des kantonalen Rechts

a) Staatsrecht sowie Verwaltungsrecht mit Schwergewicht auf Abgaberecht, Bau-, Planungs-, Enteignungs- und Strassenrecht, Grundzüge des Sozialversicherungsrechts und dazugehöriges Verfahrensrecht.

b) Einleitungsartikel ZGB, Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Nebengesetze dazu.

c) Allgemeine Bestimmungen des Obligationenrechts, Vertragsverhältnisse, Gesellschaftsrecht, Wertpapierrecht, Grundzüge des Immaterialgüterrechts und Nebengesetze zum OR.

d) Zivilprozessrecht, Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, Anwaltsrecht.

e) Straf- und Strafprozessrecht.

3. Internationales Privatrecht wird im Rahmen von Abs. 2 lit. b) bis d) geprüft.

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