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145.521 CH-AR

Art. 10 Verordnung über die Anwaltsprüfung

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Art. 10 Verordnung über die Anwaltsprüfung

1. Diese Verordnung ersetzt die Verordnung über die Prüfung der Rechtsanwälte vom 24. Juni 1958 und tritt sofort in Kraft.

2. Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung vom Obergericht zur Anwaltsprüfung zugelassen ist, kann wählen, ob die Prüfung nach den alten oder den neuen Bestimmungen erfolgen soll.

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