145.521
CH-AR
Art. 1 Verordnung über die Anwaltsprüfung
Art. 1 Verordnung über die Anwaltsprüfung
1. Die Anwaltsprüfung soll ergeben, ob die für die Bewilligung zur Berufsausübung erforderlichen wissenschaftlichen Kenntnisse und praktischen Fähigkeiten vorhanden sind.