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145.521 CH-AR

Art. 1 Verordnung über die Anwaltsprüfung

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Art. 1 Verordnung über die Anwaltsprüfung

1. Die Anwaltsprüfung soll ergeben, ob die für die Bewilligung zur Berufsausübung erforderlichen wissenschaftlichen Kenntnisse und praktischen Fähigkeiten vorhanden sind.

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