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145.52 CH-AR

Art. 9 Gesetz über die Ausübung des Anwaltsberufes (Anwaltsgesetz) - Anwaltspraktikum

III. Anwaltspatent
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Art. 9 Anwaltsgesetz · Anwaltspraktikum

1. Die Aufsichtskommission kann Anwaltspraktikantinnen und -praktikanten, welche bei einer im kantonalen Anwaltsregister eingetragenen Person zu Ausbildungszwecken tätig sind, das befristete berufsmässige Auftreten vor den Gerichten des Kantons bewilligen, wenn sie die Voraussetzungen nach Art. 7 Abs. 1 lit. a und 8 Abs. 1 lit. a und lit. b BGFA erfüllen.

2. Das Obergericht ist befugt, mit den zuständigen Behörden anderer Kantone Vereinbarungen über die gegenseitige Zulassung von Anwaltspraktikantinnen und -praktikanten abzuschliessen. Die Aufsichtskommission und der kantonale Anwaltsverband sind vor dem Abschluss einer solchen Vereinbarung anzuhören. Getroffene Vereinbarungen, Änderungen oder Ergänzungen sind zu publizieren.

3. Die Bewilligung wird auf längstens drei Jahre erteilt.

4. Die Praktikantin oder der Praktikant steht unter der Leitung und Verantwortung der Anwältin oder des Anwalts.

5. Die Bewilligung kann zurückgezogen werden, wenn das Verhalten der Praktikantin oder des Praktikanten zu begründeter Beanstandung Anlass gibt.

6. Für die Rechtspraktikantenbewilligung kann eine Gebühr bis Fr. 200.- erhoben werden.

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