145.52
CH-AR
Art. 8 Gesetz über die Ausübung des Anwaltsberufes (Anwaltsgesetz) - c) Aufgaben
II. Behörden
Art. 8 Anwaltsgesetz · c) Aufgaben
1. Die Aufsichtskommission führt das kantonale Anwaltsregister nach Art. 5 BGFA und die öffentliche Liste nach Art. 28 BGFA. Sie ist zuständig für das Aufsichts- und Disziplinarwesen.
2. Die Aufsichtskommission entscheidet über die Befreiung vom Berufsgeheimnis und erfüllt als Aufsichtsbehörde die weiteren Aufgaben, die ihr das Bundesgesetz zuweist.