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145.52 CH-AR

Art. 8 Gesetz über die Ausübung des Anwaltsberufes (Anwaltsgesetz) - c) Aufgaben

II. Behörden
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Art. 8 Anwaltsgesetz · c) Aufgaben

1. Die Aufsichtskommission führt das kantonale Anwaltsregister nach Art. 5 BGFA und die öffentliche Liste nach Art. 28 BGFA. Sie ist zuständig für das Aufsichts- und Disziplinarwesen.

2. Die Aufsichtskommission entscheidet über die Befreiung vom Berufsgeheimnis und erfüllt als Aufsichtsbehörde die weiteren Aufgaben, die ihr das Bundesgesetz zuweist.

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