145.52
CH-AR
Art. 7 Gesetz über die Ausübung des Anwaltsberufes (Anwaltsgesetz) - b) Wahl
II. Behörden
Art. 7 Anwaltsgesetz · b) Wahl
1. Die Aufsichtskommission besteht aus fünf Mitgliedern sowie mindestens drei Ersatzmitgliedern, die vom Obergericht jeweils für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt werden.
2. Mindestens zwei Mitglieder der Aufsichtskommission sind in einem kantonalen Register eingetragene und im Kanton wohnhafte Anwältinnen oder Anwälte. Dem kantonalen Anwaltsverband steht ein Antragsrecht für diese Mitglieder zuhanden des Obergerichts zu.
3. Für sie sind die Ausstandsgründe des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege sinngemäss anwendbar.