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145.52 CH-AR

Art. 6 Gesetz über die Ausübung des Anwaltsberufes (Anwaltsgesetz) - Aufsichtskommission a) Allgemeines

II. Behörden
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Art. 6 Anwaltsgesetz · Aufsichtskommission a) Allgemeines

1. Die Aufsicht über die Anwältinnen und Anwälte wird vom Obergericht durch eine Aufsichtskommission ausgeübt.

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