145.52
CH-AR
Art. 6 Gesetz über die Ausübung des Anwaltsberufes (Anwaltsgesetz) - Aufsichtskommission a) Allgemeines
II. Behörden
Art. 6 Anwaltsgesetz · Aufsichtskommission a) Allgemeines
1. Die Aufsicht über die Anwältinnen und Anwälte wird vom Obergericht durch eine Aufsichtskommission ausgeübt.