145.52
CH-AR
Art. 5 Gesetz über die Ausübung des Anwaltsberufes (Anwaltsgesetz) - b) Zuständigkeit
II. Behörden
Art. 5 Anwaltsgesetz · b) Zuständigkeit
1. Die Prüfungskommission nimmt die Anwaltsprüfungen nach Art. 7 und 31 BGFA ab, führt die Prüfungsgespräche gemäss Art. 32 BGFA und stellt dem Obergericht nach deren Abschluss Antrag über das Bestehen von Prüfungen und den Nachweis von beruflichen Fähigkeiten.