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145.52 CH-AR

Art. 5 Gesetz über die Ausübung des Anwaltsberufes (Anwaltsgesetz) - b) Zuständigkeit

II. Behörden
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Art. 5 Anwaltsgesetz · b) Zuständigkeit

1. Die Prüfungskommission nimmt die Anwaltsprüfungen nach Art. 7 und 31 BGFA ab, führt die Prüfungsgespräche gemäss Art. 32 BGFA und stellt dem Obergericht nach deren Abschluss Antrag über das Bestehen von Prüfungen und den Nachweis von beruflichen Fähigkeiten.

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