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145.52 CH-AR

Art. 34 Gesetz über die Ausübung des Anwaltsberufes (Anwaltsgesetz) - Referendum und Inkrafttreten

X. Schlussbestimmungen
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Art. 34 Anwaltsgesetz · Referendum und Inkrafttreten

1. Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2. Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten.

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