Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
145.52 CH-AR

Art. 33 Gesetz über die Ausübung des Anwaltsberufes (Anwaltsgesetz) - Aufhebung bisherigen Rechts

X. Schlussbestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (34 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 33 Anwaltsgesetz · Aufhebung bisherigen Rechts

1. Die Verordnung vom 29. November 1956 über den Anwaltsberuf wird aufgehoben.

← Art. 32 Anwaltsgesetz Gesetz über die Ausübung des Anwaltsberufes (Anwaltsgesetz) - Aufsicht Art. 34 Anwaltsgesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →