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145.52 CH-AR

Art. 32 Gesetz über die Ausübung des Anwaltsberufes (Anwaltsgesetz) - Änderung des bisherigen Rechts

X. Schlussbestimmungen
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Art. 32 Anwaltsgesetz · Änderung des bisherigen Rechts

1. Die Verordnung über die Anwaltsprüfung wird wie folgt geändert

Die Änderungen wurden im betreffenden Erlass eingefügt.

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