145.52
CH-AR
Art. 32 Gesetz über die Ausübung des Anwaltsberufes (Anwaltsgesetz) - Änderung des bisherigen Rechts
X. Schlussbestimmungen
Art. 32 Anwaltsgesetz · Änderung des bisherigen Rechts
1. Die Verordnung über die Anwaltsprüfung wird wie folgt geändert
Die Änderungen wurden im betreffenden Erlass eingefügt.