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145.52 CH-AR

Art. 31 Gesetz über die Ausübung des Anwaltsberufes (Anwaltsgesetz) - Vollzugsvorschriften

IX. Übergangs- und Vollzugsvorschriften
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Art. 31 Anwaltsgesetz · Vollzugsvorschriften

1. Der Regierungsrat erlässt nach Anhörung des Obergerichtes und der Aufsichtskommission die Ausführungsbestimmungen.

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