Art. 3 Gesetz über die Ausübung des Anwaltsberufes (Anwaltsgesetz) - Ausnahmen
Art. 3 Anwaltsgesetz · Ausnahmen
1. Zur Vertretung sind im Weiteren befugt
a) Verbands- und Berufssekretärinnen und -sekretäre in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten vor den Einzelrichterinnen und Einzelrichtern des Kantons und Obergerichts;
b) Treuhänderinnen und Treuhänder mit einer vom Bund anerkannten Berufsprüfung, höheren Fachprüfung oder gleichwertigen Ausbildung in Steuersachen, Streitigkeiten über die Leistung von Beiträgen an die Sozialversicherung und summarischen Verfahren betreffend Betreibungssachen;
c) Verwalterinnen oder Verwalter von Liegenschaften zur Vertretung von Vermieterinnen oder Vermietern bzw. Verpächterinnen oder Verpächtern in Miet- oder Pachtsachen;
d) Handlungsfähige Personen vor Verwaltungsbehörden sowie in Streitigkeiten über Schätzungen und öffentliche Abgaben.
2. Das Gericht bzw. die Strafuntersuchungs- oder Verwaltungsbehörde kann in diesen Fällen Personen von der Vertretung ausschliessen, wenn es zur gehörigen Wahrung der Interessen der Partei erforderlich erscheint.