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145.52 CH-AR

Art. 29 Gesetz über die Ausübung des Anwaltsberufes (Anwaltsgesetz) - Verjährung

VIII. Disziplinarverfahren
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Art. 29 Anwaltsgesetz · Verjährung

1. Die Bestimmungen von Art. 19 BGFA über die Verjährung gelten auch für die nicht im Anwaltsregister eingetragenen Personen.

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