145.52
CH-AR
Art. 27 Gesetz über die Ausübung des Anwaltsberufes (Anwaltsgesetz) - Verfahren
VIII. Disziplinarverfahren
Art. 27 Anwaltsgesetz · Verfahren
1. Das Verfahren richtet sich nach Art. 14 ff. BGFA. Im Übrigen gelten sinngemäss die Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege.
2. Die Aufsichtskommission ermittelt den Sachverhalt und erhebt die erforderlichen Beweise von Amtes wegen. Sie kann insbesondere Zeugen einvernehmen.
3. Wer sich auf eine blosse Anzeige beschränkt, ist am Verfahren nicht als Partei beteiligt.
4. Die Parteien sind auf Antrag oder Anordnung des Präsidiums persönlich anzuhören.