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145.52 CH-AR

Art. 26 Gesetz über die Ausübung des Anwaltsberufes (Anwaltsgesetz) - Eröffnung

VIII. Disziplinarverfahren
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Art. 26 Anwaltsgesetz · Eröffnung

1. Disziplinarverfahren werden von Amtes wegen oder auf Anzeige hin durchgeführt.

2. Die Aufsichtskommission eröffnet das Disziplinarverfahren und holt bei den betroffenen Anwältinnen und Anwälten eine Stellungnahme zu den gegen sie erhobenen Vorwürfen ein.

3. Sie kann von der Eröffnung eines Verfahrens absehen, sofern sie die Vorwürfe als offensichtlich unbegründet erachtet.

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