145.52
CH-AR
Art. 24 Gesetz über die Ausübung des Anwaltsberufes (Anwaltsgesetz) - Disziplinaraufsicht und -massnahmen[[1]](#articletitle_text_fn_387810_2_1_c)
VII. Disziplinaraufsicht und Disziplinarmassnahmen
Art. 24 Anwaltsgesetz · Disziplinaraufsicht und -massnahmen[[1]](#articletitle_text_fn_387810_2_1_c)
1. Die Aufsichtskommission übt die Aufsicht über die Anwältinnen und Anwälte aus.
2. Die Aufsichtskommission verfügt die Disziplinarmassnahmen gemäss Art. 17 BGFA.
3. Mitteilungen über eine Disziplinarmassnahme werden im kantonalen Amtsblatt veröffentlicht, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse es erfordert. Ein dauerndes Berufsausübungsverbot wird veröffentlicht.