145.52
CH-AR
Art. 23 Gesetz über die Ausübung des Anwaltsberufes (Anwaltsgesetz) - Akten
VI. Berufsregeln
Art. 23 Anwaltsgesetz · Akten
1. Anwältinnen und Anwälte haben die Akten während zehn Jahren aufzubewahren.
2. Anvertraute Akten haben Anwältinnen und Anwälte den Berechtigten auf erstes Verlangen herauszugeben, soweit sie nicht als Beweismittel für bestrittene Honoraransprüche in Betracht kommen. Benötigt die Klientin oder der Klient solche Akten, so kann die Präsidentin oder der Präsident der Aufsichtskommission anordnen, dass sie einer Treuhänderin oder einem Treuhänder ausgehändigt werden, die oder der für die Klientin oder den Klienten die Vorlage vermittelt.