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145.52 CH-AR

Art. 21 Gesetz über die Ausübung des Anwaltsberufes (Anwaltsgesetz) - Berufsregeln

VI. Berufsregeln
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Art. 21 Anwaltsgesetz · Berufsregeln

1. Für Anwältinnen und Anwälte gelten die Bestimmungen der Artikel 12 und 13 BGFA über die Berufsregeln.

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