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145.52 CH-AR

Art. 20 Gesetz über die Ausübung des Anwaltsberufes (Anwaltsgesetz) - Befreiung vom Berufsgeheimnis

V. Honorar
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Art. 20 Anwaltsgesetz · Befreiung vom Berufsgeheimnis

1. Anwältinnen und Anwälte sind zur Durchsetzung der Honorarforderung vom Berufsgeheimnis befreit.

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