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145.52 CH-AR

Art. 2 Gesetz über die Ausübung des Anwaltsberufes (Anwaltsgesetz) - Vorbehaltene Tätigkeit

I. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 Anwaltsgesetz · Vorbehaltene Tätigkeit

1. Das Recht zur berufsmässigen Vertretung von Parteien vor Strafuntersuchungsbehörde und Gericht steht nur Personen zu, die im kantonalen Anwaltsregister eingetragen sind oder Freizügigkeit nach dem Bundesgesetz geniessen.

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