Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
145.52 CH-AR

Art. 19 Gesetz über die Ausübung des Anwaltsberufes (Anwaltsgesetz) - Überprüfung der Honorare

V. Honorar
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (34 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 19 Anwaltsgesetz · Überprüfung der Honorare

1. Auf Begehren von Klientinnen und Klienten oder Anwältinnen und Anwälten begutachtet die Aufsichtskommission im schriftlichen Verfahren die Angemessenheit der Honorare.

← Art. 18 Anwaltsgesetz Gesetz über die Ausübung des Anwaltsberufes (Anwaltsgesetz) - Aufsicht Art. 20 Anwaltsgesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →