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145.52 CH-AR

Art. 18 Gesetz über die Ausübung des Anwaltsberufes (Anwaltsgesetz) - Anwendungsbereich der Honorarordnung

V. Honorar
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Art. 18 Anwaltsgesetz · Anwendungsbereich der Honorarordnung

1. Die staatliche Honorarordnung wird angewendet für die Vorbereitung und Durchführung eines Verfahrens

a) des Zivil- und Strafprozesses;

b) der Verwaltungsrechtspflege, wenn

1. ein Gericht zuständig ist oder wenn ein gesetzlicher Anspruch auf Ersatz der ausseramtlichen Kosten besteht;

2. die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde.

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