145.52
CH-AR
Art. 18 Gesetz über die Ausübung des Anwaltsberufes (Anwaltsgesetz) - Anwendungsbereich der Honorarordnung
V. Honorar
Art. 18 Anwaltsgesetz · Anwendungsbereich der Honorarordnung
1. Die staatliche Honorarordnung wird angewendet für die Vorbereitung und Durchführung eines Verfahrens
a) des Zivil- und Strafprozesses;
b) der Verwaltungsrechtspflege, wenn
1. ein Gericht zuständig ist oder wenn ein gesetzlicher Anspruch auf Ersatz der ausseramtlichen Kosten besteht;
2. die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde.