145.52
CH-AR
Art. 16 Gesetz über die Ausübung des Anwaltsberufes (Anwaltsgesetz) - Eintragung im Anwaltsregister
IV. Anwaltsregister
Art. 16 Anwaltsgesetz · Eintragung im Anwaltsregister
1. Die Eintragung ins kantonale Anwaltsregister erfolgt, wenn die Anwältin oder der Anwalt das Vorhandensein der fachlichen oder persönlichen Voraussetzungen nach Art. 7 und Art. 8 BGFA nachweist.
2. Die Belege für den Nachweis der persönlichen Voraussetzungen dürfen im Zeitpunkt der Einreichung nicht mehr als drei Monate alt sein.
3. Die Neueintragung einer Anwältin oder eines Anwalts im Anwaltsregister wird im Amtsblatt veröffentlicht.
4. Diese Bestimmungen finden entsprechend Anwendung auf die Eintragung in der öffentlichen Liste.
5. Die Anwältinnen und Anwälte teilen der Aufsichtskommission jede Änderung der sie betreffenden Daten im Register mit.