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145.52 CH-AR

Art. 15 Gesetz über die Ausübung des Anwaltsberufes (Anwaltsgesetz) - Inhalt

IV. Anwaltsregister
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Art. 15 Anwaltsgesetz · Inhalt

1. Der Inhalt des Anwaltsregisters sowie der öffentlichen Listen richtet sich nach den Bestimmungen des BGFA.

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