145.52
CH-AR
Art. 14 Gesetz über die Ausübung des Anwaltsberufes (Anwaltsgesetz) - Registerführung
IV. Anwaltsregister
Art. 14 Anwaltsgesetz · Registerführung
1. Das Anwaltsregister gemäss Art. 5 BGFA sowie die öffentliche Liste gemäss Art. 28 BGFA können auf Papier oder elektronisch geführt werden. Die Datensicherheit ist zu gewährleisten.