Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
145.52 CH-AR

Art. 14 Gesetz über die Ausübung des Anwaltsberufes (Anwaltsgesetz) - Registerführung

IV. Anwaltsregister
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (34 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 14 Anwaltsgesetz · Registerführung

1. Das Anwaltsregister gemäss Art. 5 BGFA sowie die öffentliche Liste gemäss Art. 28 BGFA können auf Papier oder elektronisch geführt werden. Die Datensicherheit ist zu gewährleisten.

← Art. 13 Anwaltsgesetz Gesetz über die Ausübung des Anwaltsberufes (Anwaltsgesetz) - Aufsicht Art. 15 Anwaltsgesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →