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145.52 CH-AR

Art. 13 Gesetz über die Ausübung des Anwaltsberufes (Anwaltsgesetz) - Entzug des Anwaltspatentes

III. Anwaltspatent
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Art. 13 Anwaltsgesetz · Entzug des Anwaltspatentes

1. Das Obergericht entzieht auf Antrag der Aufsichtskommission das im Kanton erteilte Anwaltspatent, wenn eine der Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr erfüllt ist oder wenn sich nachträglich herausstellt, dass eine Voraussetzung im Zeitpunkt der Erteilung nicht erfüllt war.

2. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Vorschriften über die Disziplinarmassnahmen.

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