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145.52 CH-AR

Art. 12 Gesetz über die Ausübung des Anwaltsberufes (Anwaltsgesetz) - Anwaltspatent

III. Anwaltspatent
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Art. 12 Anwaltsgesetz · Anwaltspatent

1. Das appenzell-ausserrhodische Anwaltspatent erhält, wer die persönlichen Voraussetzungen gemäss Art. 8 Abs. 1 BGFA erfüllt und die Anwaltsprüfung bestanden hat.

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