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145.52 CH-AR

Art. 11 Gesetz über die Ausübung des Anwaltsberufes (Anwaltsgesetz) - Zulassungsverfahren

III. Anwaltspatent
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Art. 11 Anwaltsgesetz · Zulassungsverfahren

1. Wer die Bewilligung zur Ausübung des Berufes der Anwältin oder des Anwaltes erlangen will, hat der Präsidentin oder dem Präsidenten des Obergerichtes sein schriftliches Gesuch einzureichen und die erforderlichen Ausweise beizulegen.

2. Die Prüfungsgebühr beträgt bis Fr. 1 000.- und ist vor Anordnung der Prüfung zu erlegen.

3. Die Prüfungsbestimmungen sind in der Verordnung über die Anwaltsprüfung festgelegt.

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