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145.52 CH-AR

Art. 10 Gesetz über die Ausübung des Anwaltsberufes (Anwaltsgesetz) - Anwaltsprüfung

III. Anwaltspatent
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Art. 10 Anwaltsgesetz · Anwaltsprüfung

1. Zur Anwaltsprüfung wird zugelassen, wer

a) die fachlichen Voraussetzungen nach Art. 7 Abs. 1 lit. a BGFA erfüllt,

b) die persönlichen Voraussetzungen nach Art. 8 Abs. 1 lit. a bis c BGFA erfüllt,

c) sich über eine einjährige praktische Tätigkeit, grundsätzlich in der appenzell-ausserrhodischen Rechtspflege, ausweist. Die Präsidentin oder der Präsident der Prüfungskommission entscheidet über die Anerkennung ausserkantonaler praktischer Tätigkeiten.

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