145.52
CH-AR
Art. 1 Gesetz über die Ausübung des Anwaltsberufes (Anwaltsgesetz) - Aufsicht
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Anwaltsgesetz · Aufsicht
1. Personen, die über ein Anwaltspatent verfügen, unterstehen bei der Ausübung von anwaltschaftlichen Tätigkeiten der staatlichen Aufsicht.