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145.52 CH-AR

Art. 1 Gesetz über die Ausübung des Anwaltsberufes (Anwaltsgesetz) - Aufsicht

I. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 1 Anwaltsgesetz · Aufsicht

1. Personen, die über ein Anwaltspatent verfügen, unterstehen bei der Ausübung von anwaltschaftlichen Tätigkeiten der staatlichen Aufsicht.

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