145.311
CH-AR
Art. 1 Beschluss über die Zahl der Vizepräsidenten oder Vizepräsidentinnen des Kantonsgerichts
Art. 1 Beschluss über die Zahl der Vizepräsidenten oder Vizepräsidentinnen des Kantonsgerichts
1. Die Zahl der Vizepräsidenten oder Vizepräsidentinnen des Kantonsgerichts wird auf vier Stellen festgesetzt.