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145.311 CH-AR

Art. 1 Beschluss über die Zahl der Vizepräsidenten oder Vizepräsidentinnen des Kantonsgerichts

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Art. 1 Beschluss über die Zahl der Vizepräsidenten oder Vizepräsidentinnen des Kantonsgerichts

1. Die Zahl der Vizepräsidenten oder Vizepräsidentinnen des Kantonsgerichts wird auf vier Stellen festgesetzt.

Kanton Appenzell Ausserrhoden 145.311

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