Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
145.311 CH-AR

Kanton Appenzell Ausserrhoden 145.311

1 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Appenzell Ausserrhoden
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Gesetzestext (1 Artikel)

1. Die Zahl der Vizepräsidenten oder Vizepräsidentinnen des Kantonsgerichts wird auf vier Stellen festgesetzt.

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