145.31
CH-AR
Art. 97 Justizgesetz - b) Verfahren
8. Kapitel: Opferhilfe
Art. 97 Justizgesetz · b) Verfahren
1. Gesuche um Entschädigung und Genugtuung sind innert fünf Jahren nach der Straftat schriftlich beim zuständigen Departement einzureichen.
2. Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren nach den Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege.